Allgemeine Mietbedingungen der Firma LENZ Anhänger-Center GmbH |
1. | Der gesamte Mietpreis ist spätestens bei Abholung in der vereinbarten Zahlungsweise ohne Abzug vollständig zu entrichten. Bei einer etwaigen Zahlungsweise Scheck / Monatsrechung / Überweisung / Einzugsermächtigung gilt, dass der Mieter / Abholer keine Aufrechungsmöglichkeit für berechtigte oder unberechtigte Forderungen auch aus anderen Geschäftsaktivitäten mit der Firma LENZ Anhänger-Center GmbH wahrnehmen kann. |
2. | Der Mieter(in) hat den Anhänger sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere hat er den Anhänger ordnungsgemäß zu verschließen. Der Mieter(in) hat vor Antritt der Fahrt die Verkehrssicherheit des Anhängers zu prüfen, insbesondere Licht, Reifendruck, festsitzende Räder. Während der Mietzeit ist regelmässig der Luftruck der Reifen zu überprüfen. Der Mieter(in) darf den gemieteten Gegenstand nicht überladen, ebensowenig die zulässige Anhängelast des Zugfahrzeuges. Die dem Mietgegenstand bzw. dem Zugfahrzeug zugedachte Stützlast (abzulesen jeweils an den Fahrzeugen) ist zwingend zu beachten und einzuhalten. Die Ladung muß gegen Verrutschen gesichtert sein, eine zu hohe Ladung der Höhe nach führt zum Kippen des Anhängers. Der Mieter(in) / Abholer(in) / Fahrer(in) ist weiterhin verpflichtet, bei schlechten Straßenverhältnissen besonders vorsichtig und langsam zu fahren, so daß Schäden am Anhänger vermieden werden. Teile am Anhänger dürfen nur nach Rücksprache mit Genehmigung des Vermieters ausgetauscht werden. |
3. | Bei Unfällen hat der Mieter(in) den Vermieter sofort schriftlich oder telefonisch zu unterrichten. Bei Rückgabe des Anhängers hat der Mieter(in) über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze den Vermieter von dem Unfall zu unterrichten. Der Unfallbericht muß Namen, Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, die vollständinge Anschrift des Unfallverursachers, das Kennzeichen sowie die Haftpflichtversicherung umfassen. Der Mieter(in) hat nach einem Unfall die Polizei zu benachrichtigen, soweit dies zur Aufklärung des Unfalles notwendig ist. Der Mieter(in) darf grundsätzlich gegnerische Ansprüche nicht anerkennen. Bei Brand, Dieb- oder Wildschäden ist vom Mieter(in) die Polizei sofort zu verständigen. |
4. | Der Vermieter haftet nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haftet der Vermieter nur im Rahmen der bestehenden Kraftfahrzeugversicherung für den jeweiligen Mietanhänger. Der Mieter(in) haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, wenn er den Anhänger beschädigt oder sonstige schuldhafte Vertragsverletzungen begeht. Insbesondere hat der Mieter(in) den Anhänger in demselben Zustand zurückzubringen, wie er ihn übernommen hat. Für Reifenschäden wie z.B. Plattfuß etc. haftet der Mieter. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie: Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Werminderung und pauschalierter Schadensersatz auf Mietausfallkosten gemäß ausgehängter Preisliste (60% des jeweiligen Tagespreises bezogen auf den Mietgegenstand). Der Mieter(in) hat das Recht, dem Vermieter nachzuweisen , daß er geltend gemachte Schadensersatzbetrag niedriger ist. Bei Rückgabe des Anhängers ist der Mieter(in) verpflichtet, die dazugehörigen Fahrzeugpapiere sowie andere Unterlagen ebenfalls an den Vermieter zurückzugeben. Für den Fall, daß der Mieter(in) diese Unterlagen nicht mit dem Anhänger zurückgibt, ist der Vermieter berechtigt, pauschalierten Schadensersatz entsprechend der oben genannten Regelung zu den Mietausfallkosten zu verlangen bis zu dem Tag, an welchem die Kfz-Anhängerpapiere zurückgegeben sind. Die Rückgabe dieser Unterlagen ist eine Hauptpflicht des Mieters. |
5. | Sollte der angemietete PKW-Anhänger nicht rechtzeitig vom Vermieter zur Verfügung gestellt werden können, behält sich der Vermieter das Recht vor, einen Ersatzanhäner zu stellen. Ist es dem Vermieter nicht möglich, einen Ersatzanhänger zur Verfügung zu stellen, ist der Mieter(in) berechtigt, die Bestellung rückgängig zu machen. Für diesen Fall erhält der Mieter eine etwaige Mietvorauszahlung zurück, jeder weitergehende Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen. |
6. | Die vereinbarte Rückkehrzeit ist unbedingt einzuhalten, ist diese ausnahmsweise nicht möglich, ist der Vermieter rechtzeitig vorher telefonisch oder schriftlich zu verständigen und desssen Einverständnis zur Verlängerung der Mietzeit einzuholen. |
7. | Der Mieter(in) ist verpflichtet, den Anhänger bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am Geschäftssitz des Vermieters zurückzugeben. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeit des Vermieters geschehen, wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 15 Minuten überschritten,
ist der Mieter(in) zur Nachzahlung verpflichtet. Sofern das Mietfahrzeug nicht vom Mieter selbst abgeholt wird, sondern von einem nach Mietvertrag berechtigten Fahrer oder von einem Vertreter des Mieters, behält sich der Vermieter vor, diese Person in Anspruch zu nehmen für die offenen Forderungen, die der Mieter(in) nicht ausgleicht. |
8. | Der Mietvertrag ist grundsätzlich schriftlich zu vereinbaren. Mündliche Nebenabreden sind daher ungültig. Soweit einzelne Klauseln unwirksam sind, bleiben die übringen Bestimmungen dieses Vertrages in Geltung: für diesen Fall sind die Parteien verpflichtet, anstelle der unwirksamen Klausel den Vertrag nach dem gewollten wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck zu erfüllen. |
9. | Bei Reservierungsbestätigun ist eine Anzahlung von 20% des Mietpreises sofort zu bezahlen. Der Restpreis ist bei Abholung des Anhänger vollständig zu bezahlen. Der Mieter hat das Recht, die Aufhebung des Mietvertrages vor dem vereinbarten Mietbeginn zu verlangen gegen folgende Bezahlung: Erfolgt der Wunsch des Rücktrittes bis 8 Tage vor dem Mietbeginn, verfällt die Anzahlung in Höhe von 20%. Erfolt der Wunsch zur Aufhebung des Vertrages bis 4 Tage vor Mietbeginn, ist die Mietaufhebung möglich bei Bezahlung von 40% des vereinbarten Mietpreises, für die restlichen 4 Tage ist die Aufhebung des Mietvertrages gegen Bezahlung von 60% des Mietpreises möglich. |
10. | Sofern ein Schaden am Zugfahrzeug durch den Anhänger entsteht, haftet der Vermieter des Pkw-Anhänger für diese Schäden nicht. Der Mieter(in) hat das Recht, dem Vermieter nachzuweisen, daß der entstandene Schaden durch den Vermieter in schuldhafter Weise (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) verursacht wurde. |
11. | Erfüllungsort ist am Geschäftssitz des Vermieters. Der Gerichtsstand für Kaufleute ist das Amtsgericht Böblingen. |
12. | Hingewiesen wird auf folgendes bezüglich der Versicherung: Der Anhänger ist immer über das ziehende Fahrzeug haftpflichtversichert: Der Anhänger ist nicht vollkaskoversichert. Es besteht für den Anhänger eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiliung von 150,- Euro. Diese Selbstbeteilung hat der Mieter im Versicherungsfalle zu bezahlen. Bei einigen Anhängern ist auf gesonderte Anfrage die Möglichkeit gegeben eine Unfall Schadensbegrenzung mit Selbstbeteiligung abzuschließen. Die Unfall Schadensbegrenzung erstreckt sich nicht auf die Unfallnebenkosten wie z.B. Bergung des Anhängers, Abschleppkosten, Rückführungskosten, etc.. Die durch Zuzahlug erwirkte Unfall Schadensbegrenzung erstreckt sich nur auf den Mietgegenstand und greift nicht im Falle grober Fahrlässigkeit wie z.B. überschreiten der Nutzlast, unsachgemäße Beladung, nicht angepaßter Geschwindigkeit etc.. Die Höhe der Selbstbeitiligung richtig sich dem zulässigen Gesamtgewicht des Anhängers. Die Selbstbeteiligung beträgt bei Anhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 1300kg 150,- Euro. Bei allen anderen Anhängern beträgt die Selbstbeteiligung 1000,- Euro. WICHTIG: Der Versicherungsschutz gilt nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. |
13. | Grundsätzlich werden bei vorzeitiger Rückgabe, gleich aus welchem Grund, keine Rückvergütung gewährt. In besonders begründeten Fällen kann ausnahmsweise eine Warengutschrift ausgestellt werden. |
Weiter wird auf folgendes hingewiesen: | Nie hecklastig beladen: Bei der Beladung ist darauf zu achten, daß die zulässige Anhängelast des Zugfahrzeuges nicht überschritten wird, wichtig ist die Lastverteilung, ca. 50 - 100kg auf die Kugelkupplung je nach Anhänger, diese Last muß auf die Kupplung wirken. |